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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mit einem Ermächtigungsgesetz übertrug der deutsche Reichstag in der Weimarer Republik die Befugnis zur Gesetzgebung auf die Reichsregierung. Für den Beschluss war eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren bis 1924. In der Hälfte der gesamten Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert wurde mit Ermächtigungsgesetzen regiert.

Das Ermächtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23. März 1933 sollte ein Instrument sein, um die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus zu verfestigen. Mit der juristisch korrekten Einführung dieses Gesetzes hätte die Regierung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler die Ermächtigung erlangt, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Gesetz bzw. dessen Wirksamkeit wäre danach zunächst auf vier Jahre begrenzt gewesen.

Wenn ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise das Gesetz von 1933 gemeint, nicht die Gesetze aus der Weimarer Krisenzeit.